Migros: Abpackdatum bei Frischprodukten fehlt
24/08/21 12:30 Filed in: Migros | Kundenbetreuung
Abpackdatum bei Frischprodukten wird je nach Produkte-Kategorie nicht mehr aufgeführt und es ist zum Teil für die/den Kundin/Kunden schwer abschätzbar, ob ein Produkt frisch ist.
Die Migros nimmt Stellung dazu:
Die Datierung bei den Früchten und dem Gemüse ist grundsätzlich durch gesetzliche Vorgaben geregelt. Darüber hinaus gibt es Migros-interne Vorschriften, die über diese gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.
Bei einigen Früchte- und Gemüseprodukten (Bio und konventionell) stellten wir den Beschaffungsprozess so um, dass man die Ware nicht mehr in der Schweiz verpackt, sondern im Ursprungsland. Somit nehmen die Mitarbeitenden die Produkte zur Bearbeitung nur noch einmal in die Hand. Der grosse Vorteil für Sie ist, dass es dadurch zu weniger mechanischen Schäden bei den Artikeln kommt. Zudem ist die Beschaffung tendenziell schneller und daher die Ware frischer im Laden.
Um eine saubere Rückverfolgbarkeit bis auf die Parzelle des Produzenten sicherstellen zu können, drucken wir den Rückverfolgbarkeits-Code auf die Etikette – dieser beinhaltet auch das Abpackdatum.
Früher konnten wir die Rückverfolgbarkeit über das Abpackdatum gewährleisten. Dieses System ist nicht anwendbar, wenn man im Ursprungsland abpackt. Das Abpackdatum bei Importprodukten ist verwirrend, da die Transporte, je nach Herkunft, sehr unterschiedlich sind. Als Frischekriterien sind sie dementsprechend ungeeignet, da in der Kühlkette die Produkte wesentlich länger frisch bleiben als im Laden.
Wir verstehen, dass diese Anpassung unangenehm sein kann. Diesen Punkt zogen wir auch in unsere Abwägung mit ein. Die Vorteile der Frische- und Produktequalität sind unseres Erachtens wichtiger für unsere Kundinnen und Kunden als der Nachteil, das Abpackdatum nicht mehr zu erkennen. Ausserdem prüft unser Filialpersonal die Qualität der Artikel, unabhängig des Abpackdatums.
Im Detail handhaben wir die Datierung wie folgt:
Bei einigen Früchte- und Gemüseprodukten (Bio und konventionell) stellten wir den Beschaffungsprozess so um, dass man die Ware nicht mehr in der Schweiz verpackt, sondern im Ursprungsland. Somit nehmen die Mitarbeitenden die Produkte zur Bearbeitung nur noch einmal in die Hand. Der grosse Vorteil für Sie ist, dass es dadurch zu weniger mechanischen Schäden bei den Artikeln kommt. Zudem ist die Beschaffung tendenziell schneller und daher die Ware frischer im Laden.
Um eine saubere Rückverfolgbarkeit bis auf die Parzelle des Produzenten sicherstellen zu können, drucken wir den Rückverfolgbarkeits-Code auf die Etikette – dieser beinhaltet auch das Abpackdatum.
Früher konnten wir die Rückverfolgbarkeit über das Abpackdatum gewährleisten. Dieses System ist nicht anwendbar, wenn man im Ursprungsland abpackt. Das Abpackdatum bei Importprodukten ist verwirrend, da die Transporte, je nach Herkunft, sehr unterschiedlich sind. Als Frischekriterien sind sie dementsprechend ungeeignet, da in der Kühlkette die Produkte wesentlich länger frisch bleiben als im Laden.
Wir verstehen, dass diese Anpassung unangenehm sein kann. Diesen Punkt zogen wir auch in unsere Abwägung mit ein. Die Vorteile der Frische- und Produktequalität sind unseres Erachtens wichtiger für unsere Kundinnen und Kunden als der Nachteil, das Abpackdatum nicht mehr zu erkennen. Ausserdem prüft unser Filialpersonal die Qualität der Artikel, unabhängig des Abpackdatums.
Im Detail handhaben wir die Datierung wie folgt:
- Unverarbeitete Früchte- und Gemüsesorten mit Herkunft Schweiz datieren wir in der Migros im Grundsatz mit einem „abgepackt am“-Datum. Diese Lösung unterstützen die Konsumentenorganisationen und erfüllt auch die gesetzliche Forderung nach einer lückenlosen Rückverfolgbarkeit.
- Auf unverarbeiteten Produkten, welche wir aus dem Ausland importieren, drucken wir mit wenigen Ausnahmen kein „abgepackt am“-Datum auf. Diese Regelung beinhaltet jedoch auch Ausnahmen (Doppeldatierungen). Diese sind:
- Bei den Salaten mit Herkunft Schweiz drucken wir ein „abgepackt am“- und ein „verkaufen bis“-Datum auf.
- Bei Früchten- und Gemüsesorten, welche geschält, geschnitten oder in ähnlicher Weise behandelt sind, verlangt das Gesetz ein Mindesthaltbarkeitsdatum (zum Beispiel geschälte Zwiebeln, Kürbisschnitze etc.). Hier gibt es ein Datum „zu verkaufen bis“ und eines „mindestens haltbar bis“.
- Bei Artikeln, die man kühl lagern muss (beispielsweise Sprossen, geschnittene Pilze etc.), fordert das Gesetz ein Verbrauchsdatum. Hier beschriftet die Migros die Produkte auch mit einem „zu verkaufen bis“- und einem „zu verbrauchen bis“-Datum.
Generell gilt: Die Frische der Produkte überprüft unser Filialpersonal, unabhängig von der Art der Datierung.
Ob eine Frucht oder ein Gemüse noch frisch ist, lässt sich zudem durch die Optik und den Geschmack sehr gut feststellen.
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